Satzung
Satzung
der Vereinigung der Freunde des Neuen Gymnasiums Nürnberg e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Vereinigung der Freunde des
Neuen Gymnasiums Nürnberg
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schüler des Neuen Gymnasiums Nürnberg.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Schule, soweit dies dem Staat mit seinen Mitteln nicht möglich ist.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft, Beiträge
Der Vereinigung können als Mitglieder angehören
a) frühere Schüler,
b) die Eltern der Schüler,
c) die Lehrkräfte der Schule,
d) Freunde und Gönner der Schule.
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zusätzliche Spenden sind willkommen. Der Antrag auf Aufnahme in die Vereinigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch Kündigung der Vereinsmitgliedschaft. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 6 Mitgliederversammlung
In jedem Schuljahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung erfolgen; maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag der Absendung.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Änderungen der Satzung,
f) Auflösung der Vereinigung.
Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Vereinigung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister,
- dem Direktor der Schule und
- einem vom Elternbeirat vorgeschlagenen Elternbeiratsmitglied.
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte der Vereinigung und entscheidet über die Verwendung der eingehenden Spenden nach dem Zweck der Vereinigung.
Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen jeder einzelvertretungsberechtigt ist.
Der Vorstand wird – mit Ausnahme des Direktors – auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Vereinigung der Carl Ernst Dietrich Stiftung zu überweisen, ersatzweise zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.