Staatliche Informationsquellen
BayEuG - Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
www.km.bayern.de/eltern/was-tun-bei/rechte-undpflichten/gesetze.html
Bayerisches Gymnasialnetz
www.gymnasium.bayern.de
Bildungspakt Bayern
www.bildungspakt-bayern.de
Bayerischen Kultusministerium
www.km.bayern.de
Institut für Schulqualität und Bildungsforschung
www.isb.bayern.de
Beratungsstellen
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt Nürnberg
www.jugendamt.nuernberg.de
Staatliche Schulberatung in Bayern
www.schulberatung.bayern.de
Bundesverband Legasthenie & Dyskalkulie e.V.
https://www.bvl-legasthenie.de/
Suchtprävention Nürnberg
https://www.nuernberg.de/internet/suchtpraevention/
Verbände
Gymnasialeltern Bayern e.V.
www.gymnasialeltern-bayern.de
Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern e.V.
www.lev-gym-bayern.de
Bayerischer Elternverband e. V. (BEV)
www.bayerischer-elternverband.de
Weitere Informationsquellen
Studien- und Berufswahl
http://www.abi.de/bezugsmoeglichkeiten.htm?zg=schueler
Informationen zu Innovationen im Schulunterricht
www.schulentwicklung.bayern.de
Informationsportal Online-Kompetenz
https://www.klicksafe.de/
Ferientermine
https://www.schulferien.org/
Vermissen Sie interessante Hinweise oder Links? Dann kontaktieren Sie uns gerne unter
Carl Ernst Dietrich wurde 1920 in Nürnberg geboren und musste im zweiten Weltkrieg am Feldzug nach Russland teilnehmen, wo er 1942 fiel.
Im Jahr 1987 verfügte seine Mutter in ihrem Testament die Gründung einer Stiftung zum ehrenden Gedenken an ihren Sohn und brachte ihr Vermögen in diese Stiftung ein. Seitdem können mit den Erträgen der Stiftung finanziell weniger gut gestellte Schülerinnen und Schüler sowie Ehemalige des Neuen Gymnasiums, des Melanchthon Gymnasiums und des Willstätter Gymnasiums unterstützt werden.
Auch im vergangenen Schuljahr konnte mit Zuschüssen der Stiftung einigen unserer Schülerinnen und Schüler zum Beispiel die Teilnahme an Schulfahrten und Austauschprogrammen ermöglicht werden. Denkbar sind auch eine Förderung von Seminararbeiten oder schulische Aktivitäten im Rahmen von Wahl- oder Sportunterricht.
Bitte scheuen Sie sich bei Bedarf nicht, auf den Schulleiter, der dem Stiftungsvorstand angehört, zuzugehen, um Möglichkeiten und Einzelheiten einer unbürokratischen und raschen Hilfe zu klären. Selbstverständlich werden alle Anträge mit absoluter Diskretion behandelt.
OStDin Angelika Pertiller
Liebe Eltern!
Die Vereinigung der Freunde des Neuen Gymnasiums Nürnberg e.V. ist der Förderverein des Neuen Gymnasiums. Gegründet wurde er 1954 von engagierten Eltern und Lehrern, die sich der Schule in besonderer Weise verbunden und verpflichtet fühlten.
Unsere Aufgabe ist es, mit Hilfe möglichst vieler Eltern, ehemaliger Schüler und Freunden, die Schule bei Anschaffungen zu unterstützen, soweit dies dem Staat mit seinen Mitteln nicht möglich. Dies geschieht vor allem durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Wir tragen somit alle dazu bei, dass das NGN für seine Schüler/innen auch in Zukunft eine attraktive Schule bleibt.
Sie möchten Ihre Verbundenheit zum Neuen Gymnasium zeigen?
Dann werden Sie Mitglied in der Vereinigung der Freunde des Neuen Gymnasiums Nürnberg e.V.!
Der Verein ist unter der Steuernummer 241/111/50083 als gemeinnützig anerkannt; daher sind Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzbar.
Spendenkonto
Sparkasse Nürnberg
IBAN: DE31 7605 0101 0001 4324 57
BIC: SSKNDE77XXX
Spendenbescheinigungen werden ab einem Betrag von 200 Euro ausgestellt, sonst gilt der Einzahlungs- bzw. Überweisungsbeleg oder Kontoauszug als Nachweis für das Finanzamt. Auf Wunsch erhalten Sie auch bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen unter 200 Euro gerne eine Zuwendungsbescheinigung.
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Bisher geförderte Projekte
Finanzierung einer modernen Licht- und Tonanlage für die Aula
- Bau eines „Amphitheaters“ im ehemaligen Schulgarten
- Finanzierung eines Konzertflügels
- Anschubfinanzierung der Musikinistrumente für die Streicherklassen
- Finanzierung des Trinkbrunnens in der Aula
- Ausgestaltung der Schülerlesebücherei
- Aufbau einer Spielesammlung für den Schulhof
- Verbesserung der Ausstattung mit modernen Geräten, die dem Unterricht in vielen Fächern zugute kommen, z. B.
- Zuschuss zur Ausstattung der Physik-Sammlung
- neue Turnmatten und ein Laptop für die Organisation der Sportveranstaltungen
- Beamer für die Musikfachschaft
- Zuschüsse zu Schulfahrten
- Unterstützung für die P-Seminare
- Realisierung von Lesungen, Vorträgen und Gesprächen von und mit interessanten Persönlichkeiten am NGN
- Finanzierung unseres Literaturrätsels
- Finanzierung von Buchpreisen als Anerkennung für besonders gute Leistungen
- MfM Projekt für die 5./6. Klasse („Mädchen, Frauen, meine Tage“, „Männer für Männer“)
- Trikots für die Mädchenfußballmannschaft
Ansprechpartner
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Angelika Seitz, Vorsitzende Tel.: (0911) 4719432 E-Mail: |
Angelika Pertiller, Direktorin des Neuen Gymnasiums |
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Anke Uhr, Schatzmeisterin |
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Michael Weber, Verbindung zum Elternbeirat E-Mail: |
Das NGN ist Mitglied der Landes-Eltern-Vereinigung (LEV) der Gymnasien in Bayern.
Die LEV ist ein eingetragener Verein und sie hat die Aufgabe, die Mitverantwortung der Eltern bei der schulischen Erziehung im Bereich der Gymnasien zu verwirklichen. Sie hat den aus dieser Mitverantwortung der Eltern herrührenden Pflichten und Rechten Anerkennung zu verschaffen.
Im laufenden Schuljahr sind von 402 Gymnasien in Bayern knapp 250 Mitglieder der LEV. Somit vertritt die LEV ca. 500.000 Eltern der Schülerinnen und Schüler an bayerischen Gymnasien. Die LEV gibt es jetzt seit über 60 Jahren und sie kann eine beträchtliche Zahl von Erfolgen vorweisen.
Die LEV berät:
- die Eltern bei allen Schulproblemen ihrer Kinder
- die Elternbeiräte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
Die LEV vertritt Elternanliegen:
- im Kultusministerium
- bei der Staatsregierung
- im Landesschulbeirat
- in Gesprächen mit Abgeordneten des Bayerischen Landtages
Die LEV führt regelmäßig Gespräche:
- mit dem Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung (ISB)
- mit dem Bayerischen Philologenverband und anderen Lehrerverbänden
- mit anderen bayerischen Elternverbänden
- mit Vertretern der Hochschulen
- mit Vertretern der Wirtschaft
Die LEV ist Mitglied:
- in der Europ. Elternvereinigung (EPA)
- im Bundeselternrat (BER)
- in weiteren Verbänden der Jugendarbeit
Als unsere Aufgaben verstehen wir insbesondere:
- das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften zu vertiefen
- das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung zu wahren
- den Eltern oder Schülern in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben
- Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten
- durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen
- im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehreren Schularten führen kann, gegebene Rechte wahrzunehmen
- bei der Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter bestimmten Voraussetzungen mitzuwirken
- das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen und bei der Einführung von Schulversuchen herzustellen
Aufgaben eines Elternbeirats zu Beginn eines Schuljahres
Es ist Aufgabe des Elternbeirats, das „Interesse der Eltern für Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren“ (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayEUG). Zu unterscheiden sind dabei die Mitbestimmungs- und die Mitwirkungsrechte. Der Elternbeirat hat das Recht auf Mitbestimmung („im Einvernehmen mit“ – Zustimmung des Elternbeirats) in folgenden Fällen: Eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Elternbeirats macht die Maßnahme der Schule rechtswidrig.
1. Abstimmung des Fahrtenprogramms
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BaySchO ist die Zustimmung des Elternbeirats vor Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches erforderlich.
2. Unterrichtszeiten/Veranstaltungen
Die Entscheidung über die Grundsätze der Festlegung der Unterrichtszeiten und zur Durchführung von Veranstaltungen der Schule sowie Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit ist im Einvernehmen mit dem Elternbeirat zu treffen (§§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BaySchO).
3. Intensivierungsstunden
Die Entscheidung über das Konzept zur Verwendung der zusätzlichen flexiblen Intensivierungsstunden am Gymnasium ist im Einvernehmen mit dem Elternbeirat zu treffen (§ 15 Abs. 1 GSO).
4. Ersatz des Zwischenzeugnisses durch einen Notenbogen
In den Jahrgangsstufen 5 bis 8 kann einheitlich das Zwischenzeugnis durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild ersetzt werden. Die Entscheidung über diese Modusmaßnahme (Nr. 35) trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres (§ 3 Abs. 2 BaySchO).
5. Bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen und der Einführung von Schulversuchen
bei der Entwicklung des Schulprofils „Inklusion“ und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 BayEUG)
6. Wahl des Elternbeirats
Sofern im Schuljahr die Wahl des Elternbeirats ansteht, ist § 21 in Verbindung mit der Wahlordnung zu beachten. Den Ort, Zeit und Verfahren der Wahl legt der Elternbeirat im Einvernehmen mit dem Schulleiter fest. Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleitung. In einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entspricht (§ 14 BaySchO), ist dies festzulegen. Hierfür stellt die Landes-Eltern-Vereinigung ein Muster zur Verfügung. Das Recht auf Mitwirkung (in Abstimmung – im Benehmen) besitzt der Elternbeirat bei folgenden Entscheidungen:
7. Abweichen von der Stundentafel und Unterrichtszeit
Von der in der GSO vorgesehenen Stundentafel kann der Schulleiter in Abstimmung mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 - 4 abweichen. Bitte achten Sie darauf, dass entsprechend im Elternbeirat hierüber Beschluss gefasst wird.
8. Einführung zugelassener und nicht zugelassungspflichtiger Lehrmittel an der Schule (Art. 51 Abs. 3 BayEUG)
9. Anschaffung der sog. übrigen oder sonstigen Lehrmittel durch die Eltern (Einigung der Schule und Elternbeirat auf Höchstbeträge bei der Anschaffung – Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 und Art. 51 Abs. 4 BayEUG)
10. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Elternbeirat im Disziplinarausschuss eine Stellungnahme abgeben (Art. 86 Abs. 10 u. 12, Art. 97 Abs. 1 Satz 3 –6, Art. 88 Abs. 1 Satz 4 BayEUG).
Schulforum
Mitglieder des Schulforums sind der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder, drei Schülervertreter und ein Vertreter des Sachaufwandsträgers (Art. 69 Abs. 1 BayEUG, § 23 GSO). Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag einzubringen, über den zu beraten und zu entscheiden ist. Das Schulforum wird einmal in jedem Halbjahr, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres, einberufen; es entscheidet über den Sitzungsturnus.
11. Prüfungsfreie Zeiten
Die Lehrerkonferenz kann prüfungsfreie Zeiten festlegen. Das Schulforum ist zu hören (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GSO).
12. Leistungserhebungen
Die Lehrerkonferenz muss grundsätzlich zur Leistungsmessung gemäß § 21 ff. GSO beschließen. Sie hat zum einen die Zahl der Schulaufgaben festzulegen und kann das Ersetzen einer Schulaufgabe durch eine mündliche Prüfung (§ 22 GSO) beschließen. Des Weiteren kann eine Schulaufgabe durch kleine Leistungsnachweise ersetzt werden und in den Fächern, in denen keine Schulaufgaben geschrieben werden, die Zahl der Extemporalien festgesetzt werden. Beim Ersatz einer Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise hat der Schulleiter das Schulforum zu beteiligen (§ 22 Abs. 2 GSO). Die von der Lehrerkonferenz festgesetzten Regelungen gelten für alle Klassen einer Jahrgangsstufe.
Der Elternbeirat sollte in Abstimmung mit dem Schulleiter die Leistungserhebungen im Rahmen der neuen GSO begleiten.
13. Beaufsichtigung der Schüler
Die Grundsätze, nach denen Schülerinnen und Schülern das Verlassen des Schulgeländes während der unterrichtsfreien Zeit gestattet werden kann, ist vom Schulleiter mit dem Schulforum abzustimmen (§ 22 Satz 2 BaySchO).
14. Bestellung der Elternbeiratsvertreter im Schulforum gemäß § 17 Abs. BaySchO
Für die zwei weiteren Vertreter neben dem Vorsitzenden des Elternbeirats hat der Elternbeirat Sorge zu tragen. Es empfiehlt sich, eine umfassende Vertretungsregelung zu treffen, da nur so eine kontinuierliche Besetzung der Schulforumssitzungen gewährleistet werden kann.
Weitere Aufgaben des Elternbeirats:
15. Wahl von Klassenelternsprechern
Nach § 16 Abs. 1 BaySchO hat der Elternbeirat über das Verfahren der Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben von Klassenelternsprechern zu entscheiden. Sollten Änderungen beabsichtigt sein, empfiehlt sich dies in der ersten Sitzung zu tätigen. Gleichzeitig ist die Wahlversammlung vorzubereiten. Als zweckmäßig hat sich der erste Elternabend im Schuljahr erwiesen.
16. Information der Elternschaft
Es empfiehlt sich zum Schuljahresbeginn – entweder in einem Elternrundbrief und/oder im Rahmen einer Elternversammlung – Kontakt mit den Eltern des Gymnasiums aufzunehmen. Gleichzeitig bietet sich an, rechtzeitig vor der Weihnachtszeit einen Spendenaufruf/Spendenbrief an die Eltern zu senden. Die Vorarbeiten könnten sinnvollerweise bereits nach der Sommerpause anlaufen. Für Elternversammlungen hat sich bewährt, bestimmte Themenschwerpunkte zu setzen. Die Schulleitung und die Lehrkräfte werden über die Unterrichtsinhalte die Eltern unterrichten.
Darüber hinaus sollen zum Schuljahresbeginn die übersichtlich gestalteten Lehrplaninformationen vorliegen, die den Eltern zugänglich gemacht werden sollen.
17. Sitzungskalender
Es empfiehlt sich zum Schuljahresbeginn einen festen Sitzungskalender für die schulischen Gremien (Elternbeirat, Schulforum, Klassenelternsprecher) zu vereinbaren.
18. Transparenz und Offenheit
Treffen Sie im Elternbeirat grundsätzliche Entscheidungen über die Wahrnehmung von Aufgaben und die Information aus den internen Sitzungen. Wenn Sie für bestimmte Aufgabenbereiche konkrete Ansprechpartner und Verantwortliche benennen, teilen Sie dies der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und den Eltern in geeigneter Weise mit. Selbstverständlich ist die Bekanntgabe der Namen der Funktionsträger im Elternbeirat und bei den Klassenelternsprechern, da damit die Eltern jederzeit Kontakt aufnehmen können.
© LEV 2017